18.06.2014 | EU-Recht

Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist vererbbar

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden.

Die EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der Kläger in einem aktuellen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof war bis zu seinem Tod bei einem Unternehmen beschäftigt. Aufgrund seiner schweren Erkrankung war er bereits ein Jahr vor seinem Tod mit Unterbrechungen arbeitsunfähig und es standen ihm bis dahin 140,5 Tage angesammelter Jahresurlaub zu, für welchen seine Witwe eine Abgeltung in Höhe von 16.000 Euro forderte.

Urlaubsanspruch als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts

In seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) wies der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis endet, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird. Das Unionsrecht stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte. Gleiches gelte für den Todesfall. Der unwägbare Eintritt des Todes dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen, weshalb der Anspruch auch vererbbar sei. Diese Abgeltung hänge im Übrigen nicht davon ab, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

(EuGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.