27.05.2022 | LSG Nordrhein-Westfalen

Soloselbstständiger Franchisenehmer rentenversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Lehrer, der als Franchisenehmer ein Nachhilfeunternehmen betrieb, sozialversicherungspflichtig ist.

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Ein Lehrer, der eine Nachhilfeeinrichtung betrieben und dort selbst unterrichtet hatte, vertrat die Ansicht, dass diese Tätigkeit unternehmerisch und damit sozialversicherungsfrei sei. Die gesetzliche Rentenversicherung sah dies anders, und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unterstützte deren Auffassung mit Urteil vom 9.2.2022 (Az. L 3 R 662/21).

In der Gesamtschau sei der Lehrer als Franchisenehmer ein sogenannter kleiner Selbstständiger, der über die Regelung im Sozialgesetzbuch gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle, argumentierte das Gericht. So habe der Lehrer gemäß Franchise-Vertrag weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Außerdem musste er mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von zehn Jahren gebunden gewesen, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.

(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.05.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.