06.07.2023 | OLG Düsseldorf

Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral"

Die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Ein Unterlassungsanspruch kann sich aber im Einzelfall dennoch ergeben.

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(Foto: Jamie Grill / Getty Images)

In den beiden verhandelten Verfahren sind ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als "klimaneutral" in Anspruch genommen worden.

Das OLG Düsseldorf hat darauf verwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes verstehe, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (zum Beispiel Zertifikatehandel) erreicht werden könne.

Verbraucher können den Begriff "klimaneutral" einordnen

Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei.

Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn Werbende ihre Informationspflicht verletzt habe. Verbraucher hätten Anspruch auf Informationen dazu, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde, zumal der Klimaschutz erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne.

Informationen über QR-Code ausreichend

Während im Falle der Konfitürenherstellerin (I-20 U 72/22) weder die Werbeanzeige noch die Produktverpackung einen Hinweis darauf enthalten hätten, wie es zur beworbenen Klimaneutralität komme, habe der Fruchtgummihersteller (I-20 U 152/22) die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise über einen QR-Code zur Verfügung gestellt.

Beide Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitentscheidenden Fragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

(OLG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.