10.10.2023 | Bundesfinanzhof

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Pensionärin

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Aufwendungen einer Pensionärin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für eine Gewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft ehrenamtlich tätig.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Mit ihrer Klage hatte die Pensionärin allerdings Erfolg. Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 28.6.2023 (Az. VI R 17/21) die Vorinstanz, die zu Recht entschieden habe, dass die streitigen Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen sind.

Gewerkschaften seien dauernde freie Vereinigungen von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erlangung und Erhaltung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen. Sie seien vergleichbar mit Berufsverbänden, bei denen ein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu bejahen sei.

Die hieraus entwickelten Grundsätze überträgt der BFH in seiner Entscheidung auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit einer nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Person, die Versorgungsbezüge erhält. Denn Gewerkschaften würden nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten vertreten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pensionären.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.