27.05.2014 | OLG-Urteil

Haftung des Bauunternehmers für fehlende Abdeckung?

Wenn der Bauherr durch einen offenen Treppenschacht im Rohbau stürzt, trifft den Bauunternehmer für die fehlende Abdeckung keine Haftung. Sicherungsmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn mit dem Betreten des Gebäudeinneren zu rechnen ist.

Ein 29-jähriger Mann erhob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls, der sich bei der Errichtung seines Einfamilienhauses ereignet hatte. Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem er sich über das Außengerüst  Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten  Öffnungen  der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Dabei zog er sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den verantwortlichen Bauleiter hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 05.03.2014 (Az. 5 U 1090/13) wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Mannes abgewiesen. Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden,  die auf  fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gelte auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Der Bauherr sei im Übrigen an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

(OLG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.