27.10.2014 |

Keine Insolvenzgeld-Umlage für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentumsgemeinschaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgerichts am 23. Oktober 2014 entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Hierfür erbringen die Arbeitgeber eine monatlich zu zahlende Umlage. Auch  Wohnungseigentümergemeinschaften können im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten wie Hausmeistern oder Reinigungskräften und insoweit auch zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ein Insolvenzverfahren stattfindet. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte eintreten.

Die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt: Zum Ausgleich dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.

(BSG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.