21.08.2023 | FG Münster
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.
Der Kläger schloss mit seinem Vater einen Übergabevertrag, mit dem der Vater auf den Kläger eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz (teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung) übertrug.
Nicht mehr als 20 Prozent Verwaltungsvermögen
In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Das Verwaltungsvermögen der OHG machte nach den Feststellungen des Betriebsfinanzamtes allerdings 70 % des Betriebsvermögens aus. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich
Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG Anteil jedoch nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.
Der Kläger machte geltend, er sei bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle. Das FG Münster bestätigte mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. 3 K 3624/20 Erb) jedoch die Auffassung des Finanzamts. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betreffe die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden könne.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 19/23 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.