02.03.2022 | Bundesverwaltungsgericht

Steuergeheimnis gilt auch in der Insolvenz

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 10 C 4.20) entschieden, dass ein Insolvenzverwalter zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen keine steuerlichen Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften erhalten kann. Das zuständige Finanzamt hatte die Anträge bereits unter Berufung auf das Steuergeheimnis abgelehnt.

Zurecht, denn ein Auskunftsrecht bestehe deshalb gegenüber einer Finanzbehörde nicht, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließe, so das Gericht.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.03.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.