05.07.2022 | FG Münster

Unselbständige Stiftungen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungsempfänger

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Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.

Nichtselbständige versus rechtsfähige Stiftung

Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass sie keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Personalüberlassung und Verwaltungsaufwand 

Die selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger angestellt - mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer Beitragsordnung berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Kostenbeitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen an.

Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 5.5.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) in vollem Umfang stattgegeben. Denn es fehle hier an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solcher beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei aber insofern kein tauglicher Leistungsempfänger. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.07.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.