09.08.2022 | Fachartikel

Überbrückungshilfe: Unternehmensverbund aufgrund familiärer Beziehungen?

Von RA Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und RAin Tanja Ehls

Die wirtschaftliche Landschaft Deutschlands wird maßgeblich durch Familienunternehmen geprägt. Daher nahmen diese auch zahlreich die Corona-Überbrückungshilfen der letzten Jahre in Anspruch. In einer Vielzahl von Fällen mussten die prüfenden Dritten allerdings rechtlich untersuchen, ob das beantragende Unternehmen einen sogenannten "Unternehmensverbund" mit mindestens einem weiteren Unternehmen bildet – was die Versagung der Förderung zur Folge hätte.

RA Dennis Hillemann
Foto: RA Dennis Hillemann
RAin Tanja Ehls
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Das Vorliegen eines solchen Unternehmensverbundes hatte unter anderem für das Antragsverfahren und die Zuwendungshöhe eine maßgebliche Bedeutung. Dies zeigt sich exemplarisch an Ziffer 5.2. der Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe III. Danach sind

  1. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nach den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen explizit nicht förderfähig.
  2. In der Regel darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden und
  3. dürfen Fixkosten darüber hinaus von Unternehmen des Verbundes angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden.

Doch ob ein solcher Unternehmensverbund rechtlich vorliegt, stellt den Rechtsanwender in der Praxis vor Auslegungs- und/oder Subsumptionsschwierigkeiten. Gerade wenn die "Verbundenheit" zwischen rechtlich eigenständigen Unternehmen nicht aufgrund einer eindeutigen formalen Beherrschung, sondern auf familiären Beziehungen beruht, trägt dies nicht zu einer leichteren Lösung bei.

Definition eines Unternehmensverbundes

Rechtlicher Ausgangspunkt für die Definition eines Unternehmensverbundes ist Nr. 5.2. der FAQ´s zur Überbrückungshilfe III. Dort wird auf europäische Rechtsgrundlagen, konkret Anhang I, Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden: "EU-Definition"), verwiesen:

"Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition" (vgl. Nr. 5.2 der FAQ´s zur Überbrückungshilfe III).

Daher ist der Anhang I, Art. 3 Abs. 3 der EU-Definition in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift gelten gem. UAbs. 1 als "verbundene Unternehmen" wiederum solche, die zueinander in folgenden Beziehungen stehen:

"a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, L 187/70 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.6.2014

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus."

Wenn eine familiäre Verbundenheit vorliegt, ist der UAbs. 4 der EU-Definition von maßgeblicher Bedeutung. Danach gelten Unternehmen, die über eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die gemeinsam handeln, eine oder mehrere dieser Beziehungen unterhalten, als verbundene Unternehmen, wenn sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten ausüben. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

Abschließend verweisen wir noch auf den Leitfaden zu Verbundunternehmen (Stand: 02. März 2021), der zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem BMWK abgestimmt wurde. Darin wird klargestellt, dass ein Unternehmensverbund – unabhängig von rechtlichen oder sozialen Beziehungen – jedenfalls dann vorliegt, wenn ein konsolidierter Jahresabschluss in dem entsprechenden Unternehmen anzufertigen ist (vgl., S. 2 a) des Leitfadens).

Unternehmensverbund aufgrund familiärer Verbundenheit

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es letztendlich eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine familiäre Verbundenheit bereits einen Unternehmensverbund zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen begründet. Doch lassen sich einige abstrakte Ausführungen tätigen.

Dazu soll uns der folgende Beispielsfall dienen:

Das Unternehmen A baut Kühlschränke; Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau Mayer. Dazu braucht sie spezielle Maschinen, die sie von dem Unternehmen B geleast hat, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Bruder von Frau Mayer ist.

Das Unternehmen A wollte Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen und machte unter anderem die Leasinggebühren, die sie an die B im Förderzeitraum zu zahlen hatte, als Fixkosten geltend. Aufgrund der familiären Verbundenheit der Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmen A und B erklärt der Zuwendungsgeber hingegen, die Leasinggebühren seien nicht förderfähig, da sie Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds darstellen. Dies will das Unternehmen A nicht hinnehmen und fragt sich, ob sie tatsächlich mit dem Unternehmen B ein Verbund darstellt. 

Wenn – wie im Beispielsfall – familiäre Verflechtungen bestehen, empfiehlt es sich für prüfende Dritte die folgenden Punkte rechtlich zu bewerten:

1. Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses

Sind die zu begutachtenden Unternehmen rechtlich zu der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet, so bilden sie bereits aus diesem Grunde einen Unternehmensverbund. Das ist im Beispielsfall - und in vielen Fällen, die uns in der Praxis zu dieser Thematik begegnet sind -, nicht der Fall.

2. Definition des Anhang I, Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der EU-Definition

Diese Fälle sind durch eine Lektüre des Katalogs der EU-Definition simpel zu erfassen. Im Vordergrund steht, ob eine rechtliche Beteiligung besteht oder eine sonstige Beherrschungs- und Einflussmöglichkeit zwischen den Unternehmen vorliegt. Zu beachten ist dabei, dass es auf rechtliche und nicht auf soziale Einflussmöglichkeiten ankommt, wie sie typischerweise in Familien naheliegen. In unserem Beispielsfall ist davon auszugehen, dass eine solche Beteiligung oder rechtliche Einflussmöglichkeit nicht gegeben ist.

3. Besteht ein Unternehmensverbund aufgrund einer "gemeinsam handelnden Gruppe"?

In unserem Beispielfall und bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wird es darauf ankommen, ob der UAbs. 4 der EU-Definition verwirklicht ist. Danach gelten Unternehmen, die über eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die gemeinsam handeln, eine oder mehrere dieser Beziehungen unterhalten, als verbundene Unternehmen, wenn sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten ausüben. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

In dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission wird folgendes konkretisiert:

"familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln (Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. C 8/2005 – Nordbrandenburger UmesterungsWerkeNUW, ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 60). Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (Rechtssache C-110/13 HaTeFo GmbH/Finanzamt Haldensleben, ABl. C 112 vom 14.4.2014, S. 15)".

Diese Konkretisierung der EU-Kommission legt auf den ersten Blick nahe, dass allein aufgrund der familiären Verbundenheit bereits auf ein gemeinsames Handeln im Sinne des UAbs. 4 zu schließen ist. Allerdings stünde dies im Widerspruch zur Praxis der EU-Kommission und verkennt das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip als Garant materieller Einzelfallgerechtigtkeit. Eine familiäre Verbindung darf richtigerweise erst dann ein Indiz für ein gemeinsames Handeln sein, wenn andere Faktoren hinzukommen, wie z. B. die Beteiligungsstruktur, die Identität der Geschäftsführer, der Grad der wirtschaftlichen Verflechtung und das gemeinsamen Auftritt der Unternehmen nach außen (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission vom 07.06.2006, Nr. C 8/2005, ABI. 2006 L 353 vom 13.12.2006, 60). Entscheidend ist, dass die Gruppe insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen hat.

Nur dieses Verständnis des UAbs. 4 der EU-Definition steht auch im Einklang mit dem Grundgesetz. Wenn eine Regelungspraxis nur aufgrund einer familiären Beziehung auf ein gemeinsames Handeln und damit auf einen Unternehmensverbund schließen würde, stünde diese im Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daher darf es – aufgrund der familiären Beziehung – nicht nur aus diesem Grunde zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung von Familien kommen.

Unvereinbar ist eine Regelungspraxis, die einzig die familiäre Verbindung in den Blick nimmt, auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn der Staat lediglich aufgrund familiärer Verbundenheit auf ein gemeinsames Handeln schließt, würde dies Familien im Vergleich zu anderen Gruppen natürlicher Personen diskriminieren. Bei anderen Gruppen natürlicher Personen müsste genauer untersucht werden, ob aufgrund von konkreter Beteiligungsstrukturen der natürlichen Personen, Überschneidungen bei der Geschäftsleitung oder aufgrund gemeinsamen Auftretens am Markt ein gemeinsames Handeln vorliegt. Dies muss auch bei familiärer Verbundenheit ebenfalls geschehen, um eine wirtschaftliche Diskriminierung von staatlich zu schützenden Familien ausschließen zu können.

Für unseren Beispielsfall bedeutet dies folgendes:

Nur weil die Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmen A und B miteinander verwandt sind, handeln Frau Mayer und ihr Bruder nicht (aufgrund dieses Umstandes) zusammen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, damit ein Unternehmensverbund angenommen werden kann. 

Allerdings sind den Autoren dieses Beitrags in der Praxis auch schon Fälle begegnet, bei denen die Zuwendungsgeber dies ohne nähere Begründung anders sahen. Derzeit betreuen sie mehrere Widerspruchs- und Klageverfahren in diesem Zusammenhang. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Auslegung dieses Themenkomplexes bleibt aus.

Zusammenfassung

Es hat sich gezeigt, dass für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen, die Frage nach einem Unternehmensverbund von maßgeblicher Bedeutung ist. Dabei dürfen die Zuwendungsgeber die Annahme eines Unternehmensverbunds nicht allein auf das Vorliegen familiärer Beziehung zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsleitung mehrerer Unternehmen schließen. Letztlich wird die Annahme eines Unternehmensverbunds hingegen eine Einzelfallfrage bleiben.

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Informationen zur Person:

RA Dennis HillemannDennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher (www.fieldfisher.com). Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
Tel.: 040 - 8788698-526.

RAin Tanja EhlsTanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.08.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.