30.03.2023 | OLG Dresden
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen eine sächsische Sparkasse entschieden, dass die Sparkasse berechtigt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Sparkasse mittels AGB mit Kunden vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto Entgelte zustehen. Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 Euro war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 Prozent höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 Prozent festgelegt.
Das OLG Dresden hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt (Az. 8 U 1389/21), wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeute, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfinde. Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.
„Auch wenn das Thema Negativzinsen aktuell für die Meisten nicht sonderlich relevant erscheint, wünschen wir uns Rechtssicherheit für die nächste Niedrigzinsphase. Das heutige Urteil ist enttäuschend für den Verbraucherschutz“, erklärte Michael Hummel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Sachsen und kündigt Revision gegen die Entscheidung an.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Dresden zugelassen.
(OLG Dresden / Verbraucherzentrale Sachsen e.V. / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.