27.04.2023 | FG Münster

BFH lässt Revision bei Sicherheitsentgelt zu

Führt Entgelt für die Stellung von Sicherheiten zu Kapitaleinkünften oder zu sonstigen Einkünften? Nach Auffassung des FG Münster ist zweiteres der Fall, jetzt hat allerdings der BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen.

DKB

Das FG Münster hatte mit Urteil vom 29.12.2021 (Az. 8 K 592/20 E) entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt. Die Klägerin gewährte einer GmbH für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens in Höhe von 200.000 Euro. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrags. 

Kapitaleinkünfte versus sonstige Einkünfte

Dieses Entgelt erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz. Das Gericht hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG dar.

Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht "aus" ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei nicht möglich.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesfinanzhof jetzt die Revision zugelassen (Az. VIII R 7/23).

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.04.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.