30.08.2023 | Bundesregierung

Kabinett beschließt Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 zum Ende seiner Kabinettsklausur in Meseberg nun den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere durch steuerliche Maßnahmen die Standortbedingungen verbessert und das Steuersystem vereinfacht werden.

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(Foto: © iStock.com/NicoElNino)

Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen verbessern. Eine Investitionsprämie etwa soll den Unternehmen den Transformationsprozess erleichtern, klimafreundlicher zu wirtschaften. Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude befristet eingeführt.

Außerdem sollen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt und die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden. Vorgesehen sind Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug und bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und die Option zur Körperschaftsbesteuerung sollen attraktiver werden.

Zur Vereinfachung des Steuersystems sollen insbesondere Schwellenwerte und Pauschalen angehoben und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

  • Initiale Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz
  • Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
  • Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
  • Verbesserungen bei den Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts

  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtigen sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
  • Befreiung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
  • Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrenden bei der Erbschaftsteuer

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit

  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen
  • Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.