15.02.2024 | Bundesgerichtshof

Barrierefreier Umbau von Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung verlangt wurden.

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(Foto: Symbolbild: Häuserzeile in München, © iStock.com/Anka100)

In dem einen Verfahren ging es um einen Personenaufzug, den die nicht körperlich behinderten Wohnungseigentümer auf eigene Kosten errichten wollten, was die gemeinschaftliche Eigentümerversammlung abgelehnt hatte.

Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Das Vorderhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Die Wohneinheiten der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses, dem ehemaligen Gesindehaus, bei dem die Fassade und das enge Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden.

Angemessene bauliche Veränderung

Der BGH hat das Anliegen der Kläger mit Urteil vom 9. Februar 2024 (Az. V ZR 244/22) bestätigt. Der Personenaufzug stelle eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen diene. Die Angemessenheit sei nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme weiterführende Nachteile verbunden seien. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten könnten die Unangemessenheit regelmäßig nicht begründen.

Die Kosten der baulichen Veränderung seien für das Bestehen eines Anspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen seien.

(BGH / STB Web)