10.04.2024 | LSG NRW

Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente

Werden verheiratete Personen durch den Familienstand "verheiratet" durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente benachteiligt? Unterm Strich nicht, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die entsprechende Regelung sei verfassungsgemäß.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie allerdings nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße. Verheiratete Personen würden durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe.

Nachteil wird ausgeglichen

Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 30.1.2024 (Az. L 18 R 707/22) nicht. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.

Ehepartner sind wirksamer versorgt

Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe. Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner auf Grund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.

Das LSG hat allerdings die Revision zugelassen.

(LSG NRW / STB Web)