29.05.2024 | LSG Niedersachsen-Bremen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket "American Rescue Plan" sozialhilferechtliches Einkommen sind.
Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von 560 Euro und eine US-amerikanische Rente von 290 US-Dollar bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Sozialamt nahm Leistungskürzung vor
Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 US-Dollar aus dem Konjunkturpaket "American Rescue Plan". Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.
Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.
Zuwendung ohne Zweckbestimmung
Das LSG hat allerdings die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt (Urteil vom 18.4.2024, Az. L 8 SO 69/22). Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung, die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der "American Rescue Plan" gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung ("economic relief") genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.
(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)