27.06.2024 | Bundesfinanzhof

Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung entschieden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden. Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. IX R 35/21) klargestellt, dass eine steuerpflichtige Person vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann.

Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten

Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch allerdings darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Kein Recht auf Kopien ganzer Akten

Der Auskunftsanspruch gewährt also kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten beziehungsweise einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn die steuerpflichtige Person diese zwingend benötigt, um ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, sind ihr auch Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

Finanzverwaltung muss Zurückweisung begründen

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH außerdem klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass Steuerpflichtige mit ihrem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgen, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

(BFH / STB Web)