03.07.2024 | OLG Hamm

Zahlungsaufforderung per SMS

Das Oberlandesgericht Hamm befand die Zahlungsaufforderung eines Inkoassounternehmens per SMS für unzulässig, weil die Forderung unberechtigt war. Eine Mahnung per SMS ist nach Auffassung des Gerichts aber bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig.

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Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: "Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…", hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführende Zahlungsaufforderung per SMS

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Personen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Mahn-SMS grundsätzlich zulässig

Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung zu verbieten, lehnte das Gericht jedoch ab (Urteil vom 7.5.2024, Az. I-4 U 252/22, rechtskräftig).

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jede Person über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Das Gericht deutete jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls es um eine Vielzahl von SMS gehe oder wenn die Zahlungsaufforderungen nachts eingingen.

(vzbv / STB Web)