09.07.2024 | Verwaltungsgericht Koblenz

Zur Grundsteuer bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, kann ein Anspruch auf Grundsteuererlass bestehen – wenn der erzielte Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt.

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In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall erwarb der Kläger ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die Gemeinde zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran.

Hiergegen argumentierte der Kläger, er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses, so das Gericht. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei.

Außerdem habe der Kläger das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft, so das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25. Juni 2024 (Az. 5 K 172/24.KO).

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(VG Koblenz / STB Web)