13.08.2024 | Landgericht München I

Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus?

Vermieter fordern teilweise eine Mieterhöhung, die über die Anpassung aufgrund des Mietspiegels hinausgeht. Sie begründen dies mit der gestiegenen Inflation. Ein Gericht setzte dem jetzt deutliche Grenzen. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München. 

Mit der Grundsatzentscheidung vom 17.7.2024 (Hinweisbeschluss, Az.: 14 S 3692/24) teilte das Landgericht München I erstmals ihre grundsätzliche rechtliche Einschätzung zum sogenannten Stichtagszuschlag mit. Ein solcher lasse sich jedenfalls nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründen.

Ein Vermieter begehrte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er vertrat insbesondere die Ansicht, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz sachgerecht. Er forderte deshalb einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.

Grundlegende Entscheidung für ganz München

Zwar komme den Gerichten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich "ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete" festzustellen sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Nach Einschätzung des Landgerichts hat das vorinstanzliche Amtsgericht eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zutreffend verneint. Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 Prozent bedeute keinen außergewöhnlichen Mietanstieg.

Inflationsrate nicht geeignet

Beim Berechnen der Inflationsrate wird ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dem Verbraucherpreisindex könne für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden.

(LG München I / STB Web)