16.09.2024 | Bundesregierung
Für den Empfang einer E-Rechnung reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs grundsätzlich aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine sogenannte Kleine Anfrage im Bundestag. Allerdings könnten die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.
Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe (z. B. E-Rechnungen) auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die elektronische Aufbewahrung müsse den Anforderungen der GoBD entsprechen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Einführung eines elektronischen Meldesystems
"Die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung eines elektronischen Systems für die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen an die Verwaltung (elektronisches Meldesystem)", führt die Bundesregierung weiter aus. Gemeinsam mit den Ländern, die für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig seien, arbeite die Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines entsprechenden Meldesystems. Ziel sei es, ein einheitliches System für die Meldung von nationalen Umsätzen und solchen aus dem EU-Binnenmarkt einzurichten.
Details von der EU stehen noch aus
Dabei weist die Bundesregierung darauf hin, dass auf EU-Ebene die Verabschiedung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags mit dem Titel "Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" noch ausstehe und damit unter anderem Regelungen für die Ausgestaltung, insbesondere aber der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens für innergemeinschaftliche Umsätze nicht feststehe. Derzeit sehe der Kompromissvorschlag eine Umsetzung bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-Mitgliedstaaten vor.
(Bundestag / hib / STB Web)