24.02.2021 | VG Berlin

Meldepflicht für auffällige Immobiliengeschäfte rechtens

Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

DKB

Ein Rechtsanwalt und Notar hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Meldepflicht aus der 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien geklagt. Diese verpflichtet ihn, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Solche Verpflichtungen seien aber nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar, so die Argumentation des Anwalts, und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies dies mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (Az. VG 12 L 258/20) zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte trete hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.

(VG Berlin / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.