28.04.2022 | Niedersächsisches Finanzgericht

Finanzgericht bejaht Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren

DKB

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben. Die Kläger waren von ihrem Steuerberater nicht rechtzeitig über den Bescheid und damit verbundene Rückfragen informiert worden.

Die Kläger hatten für die Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt und ihn zur Entgegennahme des Bescheides bevollmächtigt. Erst nach der Bestandskraft des Steuerbescheides haben die Kläger von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Den Erläuterungen in dem Bescheid konnten sie entnehmen, dass es Rückfragen gegeben hatte, von denen sie ebenfalls keine Kenntnis hatten. Da der (nunmehr ehemalige) Steuerberater keine Auskunft gegeben hatte, beantragten sie beim Finanzamt Akteneinsicht, um die Angaben zu überprüfen und um gegebenenfalls Regress nehmen zu können. Dies lehnte das Finanzamt ab. Den Klägern fehle das notwendige berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ein Anspruch würde sich auch nicht aus der DSGVO ergeben.

Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung

Das Niedersächsische FG folgte dem Finanzamt nicht und gab den Klägern mit Urteil mit vom 18.03.2022 (Az. 7 K 11127/18) Recht. Das Finanzamt habe das Akteneinsichtsgesuch ermessenfehlerhaft abgelehnt. Anders als andere Verfahrensordnungen enthalte die Abgabenordnung zwar kein normiertes Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren, dem Steuerpflichtigen stehe aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung zu. Hierbei habe das Finanzamt die Belange des Steuerpflichtigen mit denen der Behörde abzuwägen.

DSGVO auch auf Einkommensteuer anwendbar

Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finde auch auf direkte Steuern wie die Einkommensteuer Anwendung. Die Regelung sehe jedoch nur ein Auskunftsrecht vor. Ob dieses Auskunftsrecht durch Akteneinsicht oder auf anderem Wege zu erfüllen sei, müsse das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das Gericht konnte diese Frage dahinstehen lassen, da den Klägern bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Akteneinsichtsrecht zustand.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

(Nieders. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.04.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.