23.03.2023 | Niedersächsisches FG

Nutzungspflicht des beSt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass ein nach dem 1. Januar 2023 lediglich per Fax eingereichter bestimmender Schriftsatz nicht rechtswirksam ist. Es besteht vielmehr die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).

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Der Steuerberater war nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung steht". Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmenden Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.

Finanzgerichtsordnung und Steuerberatungsgesetz beachten

Der Senat stützt dieses Ergebnis in seinem Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2023 (Az. 7 K 183/22) darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer durch das Steuerberatungsgesetz verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Inhaber*innen des beSt seien wiederum nach § 86d Abs. 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG sei diese Regelung am 1. August 2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Passive und gleichzeitig aktive Nutzungspflicht

Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpfe an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser "auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung" auf den 1. Januar 2023 bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive, und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.

Die Gesetzgebung habe sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis, wie etwa die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine Nutzungspflicht zum 1. Januar 2023 sei zwingend erforderlich gewesen, um die elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müssten die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen und womöglich in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.

Technischer versus strukturellen Mangel

Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der Bundessteuerberaterkammer rechtfertigten keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.

Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung liege nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es handele sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.

Schließlich liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, dass beSt zu nutzen, weil für Steuerberater*innen, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem 1. Januar 2023 die Möglichkeit bestanden habe, über die sogenannte "Fast Lane" eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.

(Niedersächsisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.