03.05.2023 | VG Freibrug

Auch Ungeimpfte können Anspruch auf Verdienstausfall haben

Eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall während der Corona-Quarantäne sprach das Verwaltungsgericht Freiburg jetzt einem Arbeitnehmer zu, der nicht gegen Covid 19 geimpft und erkrankt gewesen war.

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass dieser keine Covid 19-Impfung in Anspruch genommen hatte, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 02.3.2023 (Az. 10 K 664/22).

Arbeitnehmer konnte Absonderung nicht vermeiden

Gemäß Infektionsschutzgesetz in der damals maßgeblichen Fassung habe zwar derjenige keine Entschädigung für den während einer Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten, der durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. Durch eine solche Impfung hätte der Arbeitnehmer aber seine Absonderung nicht im Sinne des Gesetzes vermeiden können. Dies gelte zunächst mit Blick auf die damalige Corona-Verordnung. Diese habe eine Absonderungspflicht für infizierte Personen unabhängig von ihrem Impfstatus sowie von Krankheitssymptomen vorgesehen.

Verhinderung der Infektion nicht hinreichend wahrscheinlich

Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Der Gesetzgeber verlange, dass die Absonderung in vorwerfbarer Weise „verursacht“ worden sei. Die Impfempfehlung allein reiche hierfür nicht aus. Vielmehr sei zumindest Voraussetzung, dass die Impfung die - die Absonderungspflicht bereits auslösende - Infektion mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte. Davon sei aber hinsichtlich der Covid 19-Impfung bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum Dezember 2021 nicht auszugehen.

(VG Freiburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.05.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.