04.05.2023 | Bundesfinanzhof

BFH entscheidet zum Steuerberaterpostfach

Teletax

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater*innen seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Bei Verspätung müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Fast-Lane-Registrierung keinen Gebrauch gemacht haben.

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 1.1.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei.

Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater*innen, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung ("fast lane") anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die "fast lane" nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.4.2023 (Az. XI B 10/22) als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der "fast lane" kein Gebrauch gemacht worden ist.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.05.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.