09.10.2023 | Gesellschaftsrecht

Nießbrauch an Kommanditanteilen

Otto-Schmidt-Verlag

Ein Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut im Sinne der Abgabenordnung sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden.

Im Sachverhalt ging es um ein gesellschaftsrechtliches Firmenkonstrukt, das sich vor allem dadurch auszeichnete, dass der Kläger an verschiedensten Stellen einer mehrstöckigen Personengesellschaft beteiligt war. Die Beteiligung war dabei sowohl wirtschaftlicher Natur (etwa als Kommanditist) als auch dienstvertraglich geregelt, indem der Kläger Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften war. Hieraus sowie aus den verschiedenen vertraglichen Grundlagen in den einzelnen Verhältnissen resultierte für den Kläger ein maßgeblicher und umfassender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaften.

Mehrstöckige Personengesellschaft

Nachdem der Kläger durch Übertragung seiner Kommanditanteile an der Untergesellschaft auf seine Söhne nicht
mehr unmittelbar an den Erträgen der Untergesellschaft beteiligt war, sich aber gleichzeitig ein 70%iges Nießbrauchsrecht daran einräumen ließ, das wirtschaftlich letztlich wieder ihm zufließen sollte, war zu klären, wie diese Beteiligungsverhältnisse steuerrechtlich in Bezug auf die Untergesellschaft zu bewerten sind.

Der Senat bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Kläger nach der Übertragung der Kommanditanteile auf seine Söhne weiterhin als Mitunternehmer bei der Untergesellschaft anzusehen sei. Hierzu hat der Senat festgestellt, dass auch der Nießbrauch an einem Kommanditanteil als Wirtschaftsgut einzuordnen sei.

In den beiden (weitgehend parallelen) Urteilen vom 17.2.2022 (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21) setzte sich der Senat außerdem mit Details zur Mitunternehmerschaft auseinander. Die Revisionsverfahren sind beim BFH unter
den Aktenzeichen IV R 36/22 und IV R 37/22 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.