12.08.2024 | Bundesarbeitsgericht

Feiertagszuschläge und Beschäftigungsort

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in NRW liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob dem Kläger für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Ja, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 AZR 38/24). Dem Kläger stünden die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch sei nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag hier in Nordrhein-Westfalen.

(BAG / STB Web)