09.03.2024 | OLG Celle

Sittenwidrigkeit eines Testaments

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Ein Testament kann sittenwidrig sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss dahingehend einsetzt, eine Erblasserin dazu zu bewegen, in ihrem Sinne zu verfügen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle bereits im Januar 2021 entschieden (STB Web berichtete) und nun auch die Beschwerde der Berufsbetreuerin mit Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. 6 W 175/23) zurückgewiesen.

Nach § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der Senat ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass dies auf das vorliegende notarielle Testament zutraf und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.

Für diese Beurteilung sprachen insbesondere das hohe Alter der Erblasserin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung, ihr Gemütszustand aufgrund individueller Umstände sowie auch der enge zeitliche Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

(OLG Celle / STB Web)