22.07.2024 | Finanzgericht Münster

Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

Potenzielle Erben müssen keine nach dem Tod entstandenen Kfz-Steuern zahlen, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist. Dies geht aus Beschlüssen des Finanzgerichts Münster hervor.

Das Hauptzollamt forderte die Enkelinnen der Erblasserin auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Die Erbfolge war allerdings noch nicht geklärt, auch ein Sohn der Großmutter beanspruchte die Erbenstellung.

Das Hauptzollamt argumentierte allerdings, dass die Enkelinnen die Erbschaft konkludent angenommen hätten, da sie Erbscheine beantragt hatten.

Keine Inanspruchnahme potenzieller Erben

Das Finanzgericht Münster stellte hierzu zunächst klar, dass die Erbfolge noch ungeklärt sei, sodass Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten seien. Eine persönliche Inanspruchnahme potenzieller Erben scheide aus.

Zudem sei die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters wird, bislang ungeklärt. In Betracht kämen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Halters, wodurch sich die Steuerschuld möglicherweise auf den Nachlass beschränken würde, oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin.

Dass die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpfe und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Erblasserin angemeldet seien, spreche dafür, die Kfz-Steuer als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Andererseits bestehe für Zeiträume nach dem Tod kein Bezug zum Nachlass.

Haltereigenschaft kann nicht vererbt werden

Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden könne, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies sei aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge müsse zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befinde. Damit liege nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Hauptsacheverfahren ermittelt werden müsse.

Beschlüsse vom 18. Juni 2024 (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz)

(FG Münster / STB Web)