10.09.2024 | Bundesfinanzhof
Eine GmbH hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens.
Die GmbH führte den Betrieb der KG zunächst weiter, der vortragsfähige Gewerbeverlust der KG blieb bei der GmbH erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem die GmbH den verlustverursachenden Geschäftsbereich durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Das Finanzamt betrachtete den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der GmbH als untergegangen.
Das Finanzgericht gab der von der GmbH erhobenen Klage statt, was der BFH mit Urteil vom 25.04.2024 (Az. III R 30/21) bestätigt hat. Es bestehe keine Grundlage für das Entfallen des Gewerbeverlusts bei der GmbH. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der GmbH verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.
Um zu dem vom Finanzamt gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es einer näheren Ausgestaltung durch die Gesetzgebung.
(BFH / STB Web)